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Tuesday, 19. June 2012 08:25 Alter: 336 Tage

Stellungnahme Helvetia Nostra und Fondation Franz Weber (FFW) zum Verordnungsentwurf des UVEK in Vernehmlassung

Kategorie: News News

Helvetia Nostra und die FFW legen in einem Brief an Bundesrätin Doris Leuthard ihre Position zum Verordnungsentwurf des UVEK dar.

Die Arbeitsgruppe des UVEK zur Ausarbeitung der Verordnung wies von Beginn weg eine deutliche Übervertretung der Initiativgegner auf. In der Folge wurden die Ziele der Initiative durch die Arbeitsgruppe ignoriert und eine Verordnung ausgearbeitet, die vor allem den Wünschen der Gegner der neuen Verfassungsbestimmung entspricht. Dieses Vorgehen des UVEK ist undemokratisch und beraubt den von Volk und Ständen angenommenen Verfassungstext weitgehend seiner Substanz.

Die Bestimmung in Artikel 2 des Verordnungsentwurfs, wonach sämtliche vor dem 11. März 2012 erstellten Wohnungen von der Verordnung ausgenommen werden, ist gefährlich. Es wird dadurch zu einer massiven Umnutzung von bestehenden Erstwohnungen in Zweitwohnungen kommen. Neue Erstwohnungen werden dann als Ersatz für die Bewohner der gegenwärtigen Erstwohnungen gebaut. Die Umnutzung von Erstwohnungen in Zweitwohnungen sollte nur in besonderen Fällen erlaubt sein: höhere Gewalt, Erbschaft, Schutz historischer Bausubstanz und bei hoher Abwanderung.

Helvetia Nostra und die Fondation Franz Weber begrüssen die griffige Definition des Begriffs Zweitwohnung. Artikel 3: Als Zweitwohnung im Sinne von Artikel 75b BV gelten Wohnungen, deren Nutzer keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde hat. Die Einschliessung der Aufenthaltsgemeinde (Artikel 4) schwächt jedoch den Zweitwohnungsbegriff aus Artikel 3 stark ab. Artikel 4, Absatz 1 sollte entsprechend aus der Verordnung gestrichen werden.

Der Verordnungsentwurf versucht, unter dem Deckmantel der «Zweitwohnung, die der kommerziellen touristischen Beherbergung dient» (Artikel 5, Absatz 2), neue Zweitwohnungen in Gemeinden mit mehr als 20 Prozent Zweitwohnungsanteil zu gestatten. Diese Definition ist viel zu vage und lädt geradezu zur Umgehung ein. FFW und Helvetia Nostra schlagen vor, nur «Wohnungen zur kommerziellen Beherbergung von Feriengästen im Rahmen einer permanenten Hotelstruktur» zu erlauben, wobei beide Bedingungen zwingend erfüllt werden müssen. Solche Bewilligungen sollten zudem eine Ausnahme bleiben.

Die Ausnahmebestimmung (Artikel 5, Absatz 3) für Projekte mit bewilligten Sondernutzungsplänen lehnen die Initianten ab. Ebenso sind die in Artikel 6 erwähnten Anmerkungen im Grundbuch zu wenig verbindlich.

Um Missbräuche zu vermeiden, ist der Eintrag ins Grundbuch zwingender zu gestalten. Die Übergangsbestimmungen (Artikel 7) schliesslich sollten auch die Behandlung von Baugesuche, die zwischen dem 11. März 2012 und dem in Kraft treten der Verordnung publiziert werden, regeln. Grundsätzlich gilt, dass die neue Verfassungsbestimmung direkt anwendbar ist und per 11. März 2012 in Kraft trat.


Stellungnahme vom 18. Juni 2012 (PDF, 1.4 MB)


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