08.09.2020
Rebekka Gammenthaler

Der Höckerschwan: Erstes Opfer des missratenen Jagdgesetzes

Der Höckerschwan wurde vor 100 bis 300 Jahren als Ziervogel aus Nordosteuropa und Asien in die Schweiz gebracht, wird mittlerweile aber als einheimisch betrachtet.

Der Höckerschwan ist in der Berner Konvention* als geschützte Art (Anhang III) gelistet. Im Verlauf der Zeit ist der Brutbestand stetig leicht angestiegen, ebenso der Winterbestand. Der Bestand der Höckerschwäne in der Schweiz beläuft sich zurzeit auf ca. 650 Brutpaare. Diese leben im Mittelland an Seen und Flussläufen.

Wie ist der Höckerschwan durch das aktuelle Gesetz geschützt?
Der Höckerschwan gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 des heutigen Jagd- und Schutzgesetzes (JSG) als geschützte, d.h. nicht jagdbare Art. Wenn der Höckerschwan «seinen Lebensraum beeinträchtigt oder grosse Schäden anrichtet», ist nach Art. 7 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 4 JSG eine Regulierung des Bestands in Ausnahmenfällen mit Bewilligung des Bundes möglich. Ausserdem erlaubt Art. 12 Abs. 2 JSG den Kantonen den Abschuss von Einzeltieren, wenn diese erhebliche Schäden anrichten.

Sowohl vom Einzeltierabschuss wie auch von der Möglichkeit zur Bestandsregulierung wird in der Praxis jedoch höchst selten Gebrauch gemacht. Einerseits verursachen Höckerschwäne nur in ganz speziellen Fällen Schäden. Kommt es dennoch dazu, überschreiten die Schäden kaum die Bagatellgrenze und es gibt zumutbare Präventionsmassnahmen. Andererseits ist der öffentliche Widerstand gegen Abschüsse von Schwänen gross.
Im Kanton Nidwalden wurden zum Beispiel lokale Massnahmen zur Bestandsregulierung bei Schwänen ergriffen, da befunden wurde, dass diese die Flugzeuge am Flughafen Buochs beeinträchtigen würden. Die regulierenden Eingriffe erfolgten jedoch am Nest (Anstechen der Eier), und nicht durch Abschüsse. Der Erfolg der Massnahme ist noch nicht abschliessend beurteilt.

Was würde sich für den Schutz des Höckerschwans mit dem neuen Gesetz ändern?
Mit der Annahme der vorliegenden Gesetzesrevision müsste der Bundesrat den Höckerschwan als erste der geschützten Tierarten gemäss dem neuen Art. 7a Abs.1 lit. c JSG auf dem Verordnungsweg zur regulierbaren Tierart erklären. Dies aufgrund einer vom Parlament überwiesenen Motion, welche die Einführung einer Möglichkeit zur Regulierung des Höckerschwans vorsieht (Motion Niederberger).

Effektiv entstehen Schäden durch Höckerschwäne höchstens als Verunreinigung von Gras – und damit Tierfutter – aufgrund von Schwanenkot. Dies geschieht vereinzelt in der Nähe von Seen, wo die Tiere von Menschen gefüttert werden. Sollten Höckerschwäne Schäden auf einzelnen Futterwiesen anrichten, werden die betroffenen Landwirte vom Kanton entschädigt. Mittels einfacher Stolperdrähte können die Futterwiesen allerdings relativ gut gegen das Eindringen von Schwänen gesichert werden. Die wichtigste Massnahme ist ein Fütterungsverbot an Orten, wo allfällige Schäden auftreten.
Mit der Annahme der Gesetzesrevision am 27. September 2020 würden die Bauern keine konkreten Schäden mehr nachweisen müssen, bevor ein Höckerschwan getötet wird. Der blosse Verdacht, dass die Tiere die umliegenden Wiesen verschmutzen könnten, würde reichen, um ihren Bestand zu regulieren.

Höckerschwäne leben meist ein Leben lang in ein und derselben Paarbeziehung und leiden nachweislich unter dem Verlust ihres Partners. Durch eine Bestandsregulierung wird in Kauf genommen, dass Schwanenpaare zerstört werden und den Tieren dadurch grosses unnötiges Leid zugefügt wird.
Es kann nicht sein, dass wegen ein paar verkoteten Wiesen ein geschütztes Tier so massiv bekämpft werden soll!

Deshalb: Stimmen Sie NEIN zur Revision des JSG am 27. September 2020!

Quelle: Faktenblatt Höckerschwan des Vereins «Jagdgesetz NEIN»

*Die Berner Konvention – das amtliche Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume – ist ein völkerrechtlicher Vertrag des Europarates aus dem Jahr 1979, welcher den Schutz europäischer wildlebender Tiere und Pflanzen regelt. 46 europäische und 4 afrikanische Staaten (auf deren Staatsgebiet Überwinterungsgebiete europäischer Vogelarten liegen) und die Europäische Union (EU) als internationale Organisation sind die Mitglieder der Konvention.

Weiterführende Informationen:

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