27.09.2022
Fondation Franz Weber

Medienmitteilung: Natur schützen und Demokratie bewahren

Das Parlament hat heute entschieden, dass Solarenergie zukünftig einen wesentlichen Teil zur Stromversorgung der Schweiz beitragen soll. Für die Fondation Franz Weber (FFW) ist es jedoch nicht verantwortbar, in intakten Naturlandschaften Grossanlagen zu bauen, während das Potential auf bestehenden Gebäuden und Infrastrukturen bei weitem nicht ausgeschöpft ist. Die entsprechenden Bestimmungen sollen einem obligatorischen Referendum unterstellt werden und dürfen keinesfalls dringlich erklärt werden.

Die Bundesverfassung gibt dem Parlament mit dem Artikel 78 BV zum Natur- und Heimatschutz klare Aufträge. So soll der Bund bei der Erfüllung seiner Aufträge Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes nehmen. Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Auch Artikel 89 Absatz 1 BV spricht unter anderem von einer «umweltverträglichen Energieversorgung».

In der Güterabwägung zwischen dem Verfassungsauftrag des Natur- und Heimatschutzes sowie dem Ziel der Energieversorgung ist somit immer darauf zu achten, dass Beeinträchtigungen der Natur minimal gehalten werden. Artikel 71 a des vom Parlament beratenen Energiegesetzes schliesst die Güterabwägung dagegen weitgehend aus. Das Bundesamt für Justiz beurteilte die Beschlüsse des Ständerates übrigens als teilweise verfassungswidrig. Dies führte zu einigen minimalen Korrekturen.

Prof. Dr. Alain Griffel, Staatsrechts-Professor an der Universität Zürich, kritisiert den zur Schlussabstimmung bereitstehenden Erlass scharf (Schreiben liegt bei). Nach wie vor sei der Beschluss verfassungsrechtlich problematisch. Es sei gar davon auszugehen, dass ein entsprechendes dringliches Bundesgesetz gänzlich unzulässig sei.

Die Fondation Franz Weber (FFW) bestreitet die Dringlichkeit für die geplanten Grossanlagen grundsätzlich. Im Gegensatz etwa zur Wasserkraftreserve haben die beschlossenen Bestimmungen keinen Einfluss auf den bevorstehenden Winter. Es besteht kein Grund, die in der Verfassung angelegte Güterabwägung verschiedener Interessen auszuhebeln und demokratisch beschlossene Verfassungsbestimmungen mit einem dringlichen Bundesgesetz zu unterlaufen.

Hingegen begrüssen die FFW die von beiden Räten bestätigte Pflicht zur Nutzung der Solarenergie bei neuen Gebäuden (Art. 45 a EnG) sowie die Vorgaben zur Nutzung der Solarenergie bei Infrastrukturen des Bundes (Art. 45 b EnG). Das Parlament hätte dabei sogar mutiger sein dürfen und die Solarpflicht bereits ab 100m2 festschreiben dürfen. Die FFW würde darüber hinaus eine Solaroffensive bei bestehenden Gebäuden und Infrastrukturen begrüssen, soweit technisch machbar und unter Wahrung des Schutzes von Baudenkmälern. Eine solche Solaroffensive sollte insbesondere auf den sonnenreichen Alpenraum fokussieren.

Wir fordern das Parlament auf,

  • den Entwurf 4 aufzuteilen in einen Teil A (Solaroffensive, Art. 45 a, Art. 45 b EnG) sowie einen Teil B (Bestimmungen zu Photovoltaik-Anlagen, Art. 71 a EnG und Wasserkraft),
  • den Teil B (PV-Grossanlagen, Wasserkraft) dem obligatorischen Referendum zu unterstellen, da diese Artikel Verfassungsbestimmungen aushebeln und deshalb obligatorisch vom Volk beurteilt werden sollen,
  • auf die Dringlichkeitserklärung des Teils B zu verzichten.
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