09.12.2021
Rebekka Gammenthaler

Stopp der Tierquälerei! Stopp dem Pelzimport!

Für die Herstellung von Pelzen erleiden die Tiere unvorstellbare Qualen: Bei der Pelztierjagd kommen Tellereisen, Schlingen und Totschlag-Fallen zum Einsatz. In Pelztierfarmen – aus denen 85 Prozent der Pelze im Schweizer Handel stammen – werden die Tiere oft in viel zu engen Käfigen mit Drahtgitter-Böden gehalten. Bei der Tötung kommt es immer wieder vor, dass sie nur unzureichend oder gar nicht betäubt sind und bei lebendigem Leib gehäutet werden.

Die grausamen Methoden, die leider immer noch Usus sind bei der Gewinnung von Pelzen, widersprechen grundlegend den Wertvorstellungen der Schweizer Bevölkerung. Trotzdem werden nach wie vor Unmengen an Pelzprodukten in die Schweiz eingeführt, denen glasklare Tierquälerei vorausgeht. Und dieser Tatbestand ist laut dem Schweizer Tierschutzgesetz eindeutig erfüllt.

2013 wurde erstmals eine Pelzdeklarationsverordnung (PDV) eingeführt. Diese Verordnung führte jedoch nicht zum erhofften Rückgang des Verkaufs von tierquälerisch erzeugten Pelzen und Pelzprodukten. Dies auf Grund inhaltlicher Mängel und gravierender Defizite in der Umsetzung. Es hat sich gezeigt, dass 70 Prozent der kontrollierten Geschäfte die Pelzprodukte in ihrem Sortiment nach wie vor ungenügend oder gar nicht deklarieren. Investigative Recherchen der Medien und Stichproben seitens der Behörden haben aufgedeckt, dass Konsumenten bei kritischen Fragen zur Pelzproduktion häufig gezielt in die Irre geführt und somit zum Kauf animiert werden. Im Jahr 2019 veranlasste der Bundesrat daher eine Teilrevision der PDV, die per 1. April 2020 in Kraft trat.

Massive Verschlechterung
Die überarbeitete Verordnung wird leider wohl kaum dazu führen, dass weniger Pelzprodukte aus Ländern, die Tierquälerei betreiben, in Schweizer Geschäften landen. Mit der revidierten PDV müssen Pelze von Tieren immerhin neu als «Echtpelz» gekennzeichnet werden. Die Fondation Franz Weber begrüsst diese Regelung, denn für Laien sind Kunst- und Echtpelze oft nur schwer zu unterscheiden. Zudem muss bei Tieren aus dem Ausland, die mittels Fallen gejagt oder in Käfigen mit Drahtgitterböden gehalten wurden, klar angegeben werden, dass diese Praktiken in der Schweiz unzulässig sind und gegen das Tierschutzrecht verstossen.

Jedoch beinhaltet die neue PDV leider auch eine massive Verschlechterung und das ist die Deklaration «Herkunft unbekannt». Diese ermöglicht künftig auch den Verkauf von Pelzen, deren Produktionsorte nicht bekannt sind. Die FFW ist der Ansicht, dass von den Pelz-Händlern erwartet werden darf, dass sie zumindest die ungefähre Herkunft nennen können. Das wäre dann das Land, bzw. der geografische Raum, in dem die Tiere gehalten und getötet wurden, deren Pelze sie verkaufen. Wenn sie dazu nicht in der Lage sind, sollten sie das jeweilige Pelzprodukt auch nicht anbieten dürfen. Es ist nämlich so: Bleibt die Herkunft der Pelze unbekannt, fehlt auch das Wissen über die Art der Gewinnung. Die Deklaration «Herkunft unbekannt» ist so gesehen aus Sicht des Tierschutzes absolut ungenügend!

Schwammige Formulierung
Die neue Deklaration zur unbekannten Art der Gewinnung und Herstellung von Pelzen ist zudem weniger explizit formuliert als zuvor. Bisher lautete der vorgeschriebene Hinweis wie folgt: «Kann aus Fallenjagd oder Jagd ohne Fallen oder aus jeder möglichen Haltungsart, insbesondere auch aus der Käfighaltung stammen». Neu ist die Deklaration neutraler verfasst: «Gewinnungsart unbekannt – kann aus einer in der Schweiz nicht zugelassenen Haltungs- oder Jagdform stammen». Durch diese neutralere Formulierung der unbekannten Gewinnungsart und der Deklaration «Herkunft unbekannt» sind neue Schlupflöcher für Handel und Verkauf von Pelzprodukten entstanden, die Tierquälerei zulassen. Somit müssen qualvolle Käfighaltungen und grausame Tötungsmethoden weiterhin nicht offengelegt werden.

Durch die 2020 in Kraft getretene Pelzdeklarationsverordnung akzeptiert die Schweiz leider weiterhin den Import und Verkauf von Pelzen, die unter besonders grausamen Bedingungen hergestellt wurden.

Nur Verbot stoppt Tierquälerei
Die Kontrolle über Pelzprodukte, welche durch Tierquälerei entstehen, ist und bleibt haarsträubend. Deshalb drängt sich einzig der Erlass eines Importverbots für diese Ware auf. Nur mittels eines solchen Verbots lässt sich nämlich verhindern, dass die Schweiz durch die Nachfrage im eigenen Land fragwürdige Methoden der Pelzgewinnung im Ausland fördert. Das Tierleid, das auf diese Weise entsteht, wird zudem von einem überwiegenden Teil der Schweizer Bevölkerung klar abgelehnt.

Ein Importverbot wäre mit den internationalen Handelsverpflichtungen der Schweiz absolut zu vereinbaren. Hierzulande bestehen bereits Einfuhrverbote, die dem Tierwohl geschuldet sind. Dazu gehört beispielsweise das Engagement der Fondation Franz Weber hinsichtlich der Robbenjagd, dass ein EU-Importverbot von Robbenprodukten bewirkte und 2017 endlich auch von der Schweiz übernommen wurde.

Über 42000 Unterschriften
Die Fondation Franz Weber reichte am 20. September 2021 zusammen mit weiteren Tierschutzorganisationen die Petition «Kein Import von tierquälerischen Produkten» in der Bundeskanzlei in Bern ein. Insgesamt haben über 42 000 Personen das Anliegen unterstützt. Ein klares Zeichen an das Parlament, welches in Kürze über das Anliegen entscheiden wird. Nur ein Importverbot von Pelzen wird verhindern, dass tierquälerisch erzeugte Pelzprodukte ihren blutigen Weg in die Schweizer Läden finden!

Was passiert im Parlament?
In der Wintersession 2019 reichte Nationalrat Matthias Aebischer die Motion 19.4425 «Importverbot für tierquälerisch erzeugte Pelzprodukte» ein, um diesen grausamen Praktiken ein Ende zu setzen. Die Motion will den Bundesrat damit beauftragen, gestützt auf seine Kompetenz in Artikel 14 Absatz 1 TSchG, ein Importverbot für tierquälerisch erzeugte Pelzprodukte zu erlassen.
Die Motion wird voraussichtlich in der kommenden Wintersession, welche vom 29. November bis zum 17. Dezember 2021 dauert, behandelt. Nimmt der Nationalrat die Motion an, befindet anschliessend der Ständerat über das Anliegen. Erst wenn dieser die Motion auch annimmt, kommt es zu einer gesetzlichen Verankerung.

 

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