23.05.2020
Rebekka Gammenthaler

Luchs: Die grosse Kleinkatze ist in Gefahr

Nach Wiederansiedlungsmassnahmen in den 1970er-Jahren leben heute schätzungsweise 220 erwachsene Luchse in der Schweiz. Sie haben sich primär in den Zentral- und Westalpen, im Jura, im Alpstein und Toggenburg sowie im Surselva angesiedelt. Doch jetzt ist der Luchs durch die vorgeschlagene Gesetzesrevision des eidgenössischen Jagd- und Schutzgesetzes (JSG) erneut in Gefahr.

Der Schweizer Luchsbestand ist – mittelfristig betrachtet – immer noch stark gefährdet. Auch die mitteleuropäischen Luchsbestände sind klein und zersplittert. Sie leiden zunehmend unter Inzucht, wodurch vermehrt erblich bedingte Erkrankungen auftreten. Ausserdem werden immer noch viele Luchse gewildert und fallen dem Strassenverkehr zum Opfer. Autobahnen und Siedlungen verhindern eine natürliche Ausbreitung der Raubkatze, da viele abwandernde Jungtiere ums Leben kommen oder umkehren müssen.

Wie ist der Luchs durch das aktuelle Gesetz geschützt?
Nach Stand des heute geltenden Jagd- und Schutzgesetzes (JSG) gilt der Luchs als vom Aussterben bedrohte und somit als geschützte, nicht jagdbare Art (nach Art. 7 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 4 JSG). Eine ausnahmsweise Bestandsregulierung mit Bewilligung des Bundes ist für die Kantone jedoch prinzipiell möglich, so dass Einzeltiere, die erheblichen Schaden anrichten, erlegt werden können (Art. 12 Abs. 2 JSG). Der Bund zahlt 80 Prozent der Kosten, welche durch Luchsrisse entstehen.

Was würde sich für den Schutz des Luchses mit dem neuen Gesetz ändern?
Mit der vorgeschlagenen Gesetzesrevision würde der Luchs zwar vorerst geschützt und somit regulär nicht jagdbar bleiben, jedoch könnte der Bundesrat ihn jederzeit –ohne Mitsprache von Stimmvolk oder Parlament – auf die Regulierungsliste setzen und somit zum Abschuss freigeben.

Da vor allem aus Jagdkreisen bereits grosser politischer Druck besteht, den Luchs auf diese Liste zu setzen, droht dem Luchs «quasi jagdbar» zu werden. Zusätzlich könnten die Kantone selber Luchse auf Vorrat abschiessen lassen, wenn ein beliebiger Schaden (z. B. ein Rückgang der Jagderträge in einem Revier) vermutet wird – der Schaden muss nicht einmal «gross» oder tatsächlich passiert sein, eine Vermutung ist ausreichend. Auch die wenigen erfolgreich abwandernden Jungtiere und genetisch besonders wertvollen Individuen, die für die Stabilisierung des Luchsbestandes essentiell sind, könnten also durch die vorgeschlagene Gesetzesrevision gejagt werden.

Die Fondation Franz Weber stellt klar: Der heutige Luchsbestand darf nicht dezimiert, sondern muss dringend gefördert werden! Luchse können gezielt umgesiedelt werden im Falle zu grosser Schäden. Wildtierkorridore müssen saniert werden. Ansonsten droht die Gefahr, dass der Luchs wieder aus der Schweiz verschwindet. Deshalb: Stimmen Sie NEIN zur Revision des JSG am 27. September 2020!

Quelle: Faktenblatt Luchs des Vereins «Jagdgesetz NEIN»

 

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