Nachdem der Biber in der Schweiz Anfang des 19. Jahrhunderts als ausgerottet galt, begannen in den 1950er-Jahren die ersten arbeitsintensiven Wiederansiedlungsversuche. Diese waren zum Glück erfolgreich: Aktuell leben hierzulande schätzungsweise 3‘000 bis 3‘500 Biber in freier Wildbahn. Doch der Nager steht in der Schweiz nach wie vor als vom Aussterben bedrohte Art auf der Roten Liste. Nun ist der Biber durch die vorgeschlagene Gesetzesrevision zum eidgenössischen Jagd- und Schutzgesetz (JSG) erneut in Gefahr, von der Bildfläche zu verschwinden.
Dank gezielter Wiederansiedlung in den 1950er bis 70er-Jahren kehrte der Biber in die Schweiz zurück. Da die Ausbreitung der Biber entlang von Fliessgewässern erfolgt, sind die Tiere auf den Schutz von naturnahen Flüssen und Bächen angewiesen. Trotz erfolgreicher Wiederangliederung sind längst nicht alle geeigneten Biberlebensräume in der Schweiz wieder besiedelt worden. Denn menschliche Infrastrukturen wie Strassen, Schienen und Stauwehre stellen für Biber Lebensgefahr dar. Ausserdem zählen Fliessgewässer zu den am stärksten gefährdeten Lebensräumen der Schweiz und müssen samt ihren tierischen Bewohner dringend gefördert statt bekämpft werden.
Wie ist der Biber durch das aktuelle Gesetz geschützt?
Nach Stand des heute geltenden Jagd- und Schutzgesetzes (JSG) gilt der Biber als geschützte, also nicht jagdbare Art. In Ausnahmefällen ist (nach Art. 7 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 4 JSG) eine Regulierung des Bestands mit Bewilligung des Bundes prinzipiell möglich, falls Biber ihren Lebensraum beeinträchtigen, grosse Schäden anrichten oder (durch ihre Bautätigkeit) Menschen gefährden sollten. Zudem erlaubt Art. 12 Abs. 2 JSG den Kantonen den Abschuss von Einzeltieren, die erheblichen Schaden anrichten. Der Bund zahlt 50 Prozent an die Schäden, die durch Biber entstehen.
Was würde sich für den Schutz des Bibers mit dem neuen Gesetz ändern?
Mit der vorgeschlagenen Gesetzesrevision würde der Biber zwar geschützt und somit regulär nicht jagdbar bleiben, jedoch würde der Entscheid für eine Abschussbewilligung neu bei den Kantonen liegen und der Bundesrat könnte die Tierart zudem jederzeit –ohne Mitsprache von Stimmvolk oder Parlament – auf die Regulierungsliste setzen und somit generell zum Abschuss freigeben.
Aufgrund der bisherigen Debatten im Parlament im Rahmen der JSG-Revision ist anzunehmen, dass der Biber als eine der ersten Arten auf die Regulierungsliste gesetzt werden könnte. Dies würde bedeuten, dass Biber künftig allein auf Geheiss der Kantone und bereits auf Vorrat abgeschossen werden dürften, also ohne dass sie jemals Schäden angerichtet hätten. Einfach nur, weil es sie gibt und sie potentiell für Schaden sorgen könnten (wie zum Beispiel Obstbäume fällen, Wege untergraben usw.).
Probleme infolge von Biberschäden lassen sich heute in der Regel durch präventive und technische Massnahmen vermeiden. Ausserdem handelt es sich bei einem Grossteil der beobachteten Konflikte um Bagatellschäden. Nach dem heutigen Gesetz besteht in wirklich problematischen Fällen bereits genügend Handlungsspielraum, um notfalls Biber einzufangen und umzusiedeln oder abzuschiessen. Mit dem neuen Jagd- und Schutzgesetz (JSG) würden jedoch die Weichen gestellt werden, dass ganze Biberfamilien ausgelöscht werden können, die friedlich und unschuldig zusammenleben, und in ihrem Biberleben keinen einzigen Schaden verursacht haben!
Die Fondation Franz Weber weist eindringlich auf die Gefahr hin, dass durch die Einführung des neuen Jagd- und Schutzgesetzes (JSG) die Gefahr besteht, dass der Biber erneut ausgerottet wird in der Schweiz. Das darf nicht sein!
Deshalb: Stimmen Sie NEIN zur Revision des JSG am 17. Mai 2020!
Quelle: Faktenblatt Biber des Vereins «Jagdgesetz NEIN»
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