29.08.2020
Rebekka Gammenthaler

Der Gänsesäger: Eine einzigartige Alpenpopulation in Gefahr

Die Schweizer Gänsesäger gehören einer genetisch differenzierten Brutpopulation des nördlichen Alpenvorlands an, welche sich von den Populationen in Sibirien, Skandinavien und Nordamerika unterscheiden. Unser Land trägt deshalb für diese Population eine besondere Verantwortung.

Rund die Hälfte der Brutpopulationen des nördlichen Alpenvorlands (600 bis 800 Brutpaare) lebt in der Schweiz, an Seen und grösseren Fliessgewässern im Mittelland und Tessin, aber auch vereinzelt in Alpentälern bis 600 m. ü. M. Der Fischfresser erbeutet bevorzugt Weissfische, aber auch Äschen, Felchen und Egli bis zu einer Grösse von ca. 10 cm. Der Gänsesäger ist in der Berner Konvention* in Anhang III gelistet (Geschützte Art).

Wie ist der Gänsesäger durch das aktuelle Gesetz geschützt?
Der Gänsesäger gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 des heutigen Jagd- und Schutzgesetzes (JSG) als geschützt, d.h. nicht jagdbar. Eine Regulierung des Bestands ist nach Art. 7 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 4 JSG mit Bewilligung des Bundes in Ausnahmenfällen möglich, wenn der Gänsesäger «seinen Lebensraum beeinträchtigt oder grosse Schäden anrichtet». Art. 12 Abs. 2 JSG erlaubt den Kantonen zudem den Abschuss von Einzeltieren, wenn diese erhebliche Schäden anrichten.

Dem Gänsesäger wird nachgesagt, einen negativen Einfluss auf Fischbestände von Fliessgewässern oder auf den Ertrag der Berufs- und Hobbyfischer zu haben. Beides ist jedoch nicht erwiesen. Gewässerverbauungen, Wasserkraftnutzung, Pestizide und Klimaerwärmung sind hingegen nachweislich problematisch für unsere heimischen Fischbestände.

Auf Druck aus Fischereikreisen hin wurden bis im Jahr 2015 in der Schweiz jährlich bis zu 50 Gänsesäger als «schädliche Einzeltiere» geschossen (nach Art. 12 JSG) ‒ dies jedoch ohne, dass je ein Schaden ausreichend nachgewiesen worden wäre, und ohne dass diese Abschüsse von den Kantonen rechtmässig verfügt worden wären. Die Abschüsse kamen einer Bestandsregulierung gleich und hätten daher vom Bund bewilligt werden müssen. Der Kanton Bern liess in der Vergangenheit sogar illegal Gänsesäger in einem national bedeutenden Wasservogelreservat am Thunersee abschiessen.

Was würde sich für den Schutz des Gänsesägers mit dem neuen Gesetz ändern?
Der Gänsesäger würde eine geschützte (d.h. nicht regulär jagdbare) Art bleiben. Jedoch kann der Bundesrat ihn jederzeit – ohne Mitsprache von Stimmvolk oder Parlament – auf die Regulierungsliste setzen. Der politische Druck ist bereits vorhanden, den Gänsesäger auf diese Liste zu setzen. So wollte beispielsweise eine Mehrheit der Nationalratskommission (UREK) eine Regulierung dieser Vogelart ermöglichen. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Gänsesäger mit dem neuen JSG bald auf der «Abschussliste» stehen wird, ist also hoch. Mit dem neuen JSG könnten Gänsesäger «quasi jagdbar» werden – jeder Kanton könnte selber entscheiden, ob er diesen geschützten Vogel abschiessen lässt, ohne beweisen zu müssen, dass die Vögel tatsächlich Schäden anrichten. Die Schweiz würde damit ihrer besonderen Verantwortung für den Schutz der Alpenpopulation nicht mehr gerecht werden.

Deshalb: Stimmen Sie NEIN zur Revision des JSG am 27 September 2020!

Quelle: Faktenblatt Gänsesäger des Vereins «Jagdgesetz NEIN»

*Die Berner Konvention – das amtliche Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume – ist ein völkerrechtlicher Vertrag des Europarates aus dem Jahr 1979, welcher den Schutz europäischer wildlebender Tiere und Pflanzen regelt. 46 europäische und 4 afrikanische Staaten (auf deren Staatsgebiet Überwinterungsgebiete europäischer Vogelarten liegen) und die Europäische Union (EU) als internationale Organisation sind die Mitglieder der Konvention.

Weiterführende Informationen:

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