24.08.2020
Rebekka Gammenthaler

Graureiher: Politisch bereits unter Beschuss

Anfang des 20. Jahrhunderts war der Graureiher aufgrund seines Images als «Fischräuber» in der Schweiz beinahe ausgerottet worden. Mittlerweile hat sich der Bestand glücklicherweise erholt. Eine Wiederholung der drohenden Ausrottung gilt es unbedingt zu verhindern!

In der Schweiz leben ca. 1’600 bis 1’800 Graureiher-Brutpaare. Zusätzlich kommen wohl jedes Jahr deutlich mehr als 2’000 Graureiher als Zugvögel vorübergehend in die Schweiz. Ihr Lebensraum befindet sich in tieferen Lagen bis gut 1’000 m. ü. M. Der Graureiher ist in der Berner Konvention* in als geschützte Art (in Anhang III) gelistet. Er ernährt sich von Fischen, Kleinsäugern (Mäusen) und Amphibien. Gerade Landwirte schätzen ihn daher als Nützling, der auf ihren Wiesen Mäuse jagt.

Wie ist der Graureiher durch das aktuelle Gesetz geschützt?
Der Graureiher gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 des heutigen Jagd- und Schutzgesetzes (JSG) als geschützte, d.h. nicht jagdbare Art. Eine Regulierung des Bestands ist nach Art. 7 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 4 JSG mit Bewilligung des Bundes in Ausnahmefälle möglich, wenn der Graureiher «seinen Lebensraum beeinträchtigt oder grosse Schäden anrichtet». Zudem erlaubt Art. 12 Abs. 2 JSG den Kantonen den Abschuss von Einzeltieren, welche erhebliche Schäden anrichten. Allerdings haben die Kantone in vergangenen Jahren immer wieder Abschüsse durchgeführt, ohne eine Verfügung zu veröffentlichen.

So wurden bis 2015 jährlich durchschnittlich 55 Graureiher geschossen. Eine Anzahl, die weit über die gesetzlich erlaubten «Einzeltierabschüsse» hinausgeht und den Charakter einer Bestandsregulierung hat, die vom Bund hätte bewilligt werden müssen. Auch nach dem Bundesgerichtsurteil von 2015, nach welchem diese Abschüsse hätten verfügt werden müssen (und deren Durchführung somit illegal war), liessen die Kantone nochmals insgesamt 78 Reiher töten – dies ohne der vom Bund nötigen Bewilligung, d. h. ohne Beurteilung der Situation durch das verantwortliche Bundesamt.

Was würde sich für den Schutz des Graureihers mit dem neuen Gesetz ändern?
Zwar würde der Graureiher mit der Gesetzesrevision geschützt bleiben (d. h. nicht regulär jagdbar), jedoch könnte der Bundesrat ihn jederzeit – ohne Mitbestimmung von Stimmvolk oder Parlament – auf die Regulierungsliste setzen.

Der Graureiher könnte nachträglich auch leichter auf dem Verordnungsweg, ohne dass das Volk noch mitreden könnte, auf die «Abschussliste» gesetzt werden – beispielsweise durch die Annahme einer entsprechenden Motion. Der politische Druck, den Graureiher auf diese Liste zu setzen, ist bereits sehr gross. So wollte z.B. auch eine Mehrheit der Nationalratskommission (UREK) eine Regulierung dieser Vogelart ermöglichen. Die Vorzeichen deuten darauf hin, dass der Graureiher mit dem revidierten JSG wohl rasch auf der «Abschussliste» landen würde. Der Graureiher könnte aufgrund der neuen Regelungen auch «quasi jagdbar» werden – jeder Kanton könnte selber entscheiden, ob er diesen geschützten Vogel abschiessen lässt, ohne beweisen zu müssen, dass die Vögel tatsächlich Schäden anrichten.

Das Image des Graureihers als vermeintlichen «Schädling» ist in vielen Köpfen nach wie vor präsent. Natürlich können einzelne Vögel in Fischzuchtanlagen Schäden anrichten – jedoch kann dies durch Präventionsmassnahmen (z.B. Schutz durch Netze) leicht verhindert werden.
Bis zu Beginn des 20. Jahrhunderts wurde der Graureiher als «Fischreiher» so stark verfolgt, dass er als Brutvogel in der Schweiz beinahe ausgerottet worden wäre. Dies darf nicht nochmals passieren! In den letzten 20 Jahren nahm der Graureiherbestand in Europa wieder leicht ab – zumindest gebietsweise waren dafür Abschüsse und die Zerstörung von Brutkolonien verantwortlich. Dies weist darauf hin, dass eine Lockerung des Schutzes auch in der Schweiz wieder zu einer Bestandsabnahme führen könnte.

Deshalb: Stimmen Sie NEIN zur Revision des JSG am 27. September 2020!

Quelle: Faktenblatt Graureiher des Vereins «Jagdgesetz NEIN»

*Die Berner Konvention – das amtliche Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume – ist ein völkerrechtlicher Vertrag des Europarates aus dem Jahr 1979, welcher den Schutz europäischer wildlebender Tiere und Pflanzen regelt. 46 europäische und 4 afrikanische Staaten (auf deren Staatsgebiet Überwinterungsgebiete europäischer Vogelarten liegen) und die Europäische Union (EU) als internationale Organisation sind die Mitglieder der Konvention.

Weiterführende Informationen:

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